Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der SL-Technik GmbH

Stand: 17.07.2025, PDF

1. Geltung

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der SL-Technik GmbH, FN 105034 m, Sommerauerstraße 1, 5120 St. Pantaleon/ OÖ (nachfolgend „SL-TECHNIK“) gegenüber sämtlichen Auftraggebern (nachfolgend „Käufer“) unabhängig davon, ob der Käufer Verbraucher (§ 1 KSchG) oder Unternehmer (§ 1 UGB) ist. Die Lieferungen von SL-TECHNIK erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers sind für SL-TECHNIK unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und SL-TECHNIK ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. Mitarbeiter von SL-TECHNIK sind nicht berechtigt, Vereinbarungen zu treffen, die von diesen Bedingungen abweichen. Etwaige getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Verbraucherrechte nach zwingendem Recht bleiben unberührt.

1.2. Diese Bedingungen gelten auch, wenn sie einem Erstauftrag zugrunde gelegt wurden und sie bleiben gleichermaßen in Geltung bei allen zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer unabhängig davon, ob die Bedingungen ausdrücklich oder anderweitig einbezogen oder bei wiederkehrenden Leistungen und Bestellungen auf Abruf dem späteren Auftrag zugrunde gelegt wurden.

2. Vertragsabschluss

2.1. „Bestellung“ bezeichnet die durch den Käufer abgegebene Willenserklärung zum Kauf eines Produkts oder zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung, die verbindlich wird, sobald sie durch SL-TECHNIK schriftlich bestätigt wird. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von SL-TECHNIK maßgebend. An Zeichnungen, Mustern, Modellen, Werkzeugen und sonstigen Unterlagen („Unterlagen“), die im Rahmen der Bestellung erstellt oder bereitgestellt werden, behält sich SL-TECHNIK Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder weitergegeben und vom Käufer weder für eigene noch für fremde Zwecke genutzt werden. Sie dürfen vom Käufer bestimmungsgemäß genutzt und Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie ausdrücklich zur Weitergabe bestimmt sind. Der Käufer darf keine Kopien, Fotos oder Ähnliches von den Unterlagen anfertigen. Die Unterlagen sind nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert an SL-TECHNIK zurückzugeben. Hinsichtlich der Unterlagen, die der Käufer SL-TECHNIK zur Verfügung stellt, trägt der Käufer die volle Verantwortung dafür, dass keine fremden Schutzrechte verletzt werden. Angebote von SL-TECHNIK sind immer freibleibend, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Widerrufsrechte gemäß § 11 FAGG (siehe Punkt 15 dieser Bedingungen), wodurch die Bestellung innerhalb der Widerrufsfrist ohne Angabe von Gründen rückgängig gemacht werden kann.

2.2. Angebotsunterlagen, wie insbesondere Kataloge, Preislisten und Prospekte, Baubeschreibungen und Planzeichnungen mit den dortigen Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden bzw. wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorhergesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Änderungen bleiben vorbehalten. Dies gilt insbesondere für die Angaben in den dem Käufer zur Verfügung gestellten Planzeichnungen. Die Beschreibung einer Ware in Angeboten und Informations- und Werbematerialien dient der Information des Käufers über die Ware und stellt, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, keine Garantie dar. Die Wirksamkeit einer Garantie für eine Ware setzt voraus, dass  eine solche ausdrücklich vereinbart und durch Verwendung des Wortes „Garantie“ ausdrücklich als solche gekennzeichnet wurde. Die gesetzlichen Rechte des Käufers werden durch eine Garantie nicht eingeschränkt.

2.3. Offensichtliche Druckfehler, Irrtümer sowie Schreib- und Rechenfehler verpflichten SL-TECHNIK nicht. Dies gilt insbesondere für Irrtümer in der Beschreibung der Waren und Dienstleistungen im Angebot.

2.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, etwaige Abweichungen oder Unstimmigkeiten in Bezug auf den Inhalt der von ihm übermittelten Mitteilungen oder Informationen unverzüglich und schriftlich gegenüber der SL-TECHNIK zu beanstanden. Erfolgt eine solche Beanstandung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt der Auftragsbestätigung, so gilt der Vertrag mit dem in der Auftragsbestätigung von SL-TECHNIK festgelegten Inhalt als von beiden Parteien rechtsverbindlich anerkannt und abgeschlossen, einschließlich aller darin enthaltenen Bedingungen.

2.5. Der Käufer hat SL-TECHNIK die Anlagenadresse des zu installierenden Gerätes bei Vertragsschluss (Bestellformular) bekanntzugeben.

3. Preise und Zahlung

3.1. Alle Preise im Verkehr mit Unternehmern verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zuzüglich der jeweils am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Für Verbraucher gilt: Die Preise werden inklusive Mehrwertsteuer ausgewiesen.

3.2. Enthält die Bestellung eines Käufers keine Preisangaben, gelten für diese Bestellung die für den Tag des Einlangens der Bestellung maßgeblichen Preislisten von SL-Technik.

3.3. Die Preise gelten „EX WORK“ (iSd INCOTERMS 2020) sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Preisangaben sind freibleibend und verstehen sich – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – in EURO.

Für Verbraucher gilt: Die Preise gelten „frei Haus“ sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Preisangaben sind freibleibend und verstehen sich – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – in EURO.

3.4. Exportlieferungen werden in Euro verrechnet und sind in Euro zu bezahlen. Wird ausdrücklich eine andere Währung vereinbart, so erfolgt die Fakturierung auf Basis der Kursrelation zum Euro am Tag der Auftragsbestätigung durch SL-Technik. Für diese Berechnung ist ausschließlich die Kursberechnung der für SL-Technik tätigen Bank maßgeblich.

3.5. Die Zahlungen sind frei Zahlstelle von SL-TECHNIK innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen netto, zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Käufer kommt als Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn ein solcher ausdrücklich und schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde. Ein unberechtigter Skontoabzug gilt nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht.

3.6. SL-TECHNIK ist berechtigt, die auf Grundlage der Vertragsbeziehungen, denen diese Bedingungen zugrunde liegen, zu zahlenden Preise unter Berücksichtigung der Gesamtkosten, die für die Berechnung des vereinbarten Preises maßgeblich sind, nach billigem Ermessen anzupassen, wenn zwischen Vertragsschluss und vertraglich geschuldeter Lieferung mehr als 4 Monate liegen oder die Auslieferung wegen einer von dem Käufer zu vertretenden Verzögerung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erfolgt. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und ist vorzunehmen, wenn sich die Gesamtkosten erhöhen.

Für Verbraucher gilt: Die Preisanpassung muss sachlich gerechtfertigt und für den Verbraucher nachvollziehbar sein. Der Verbraucher wird über jede Änderung rechtzeitig schriftlich informiert. Verbraucher haben in diesem Fall das Recht, vom Vertrag binnen 14 Tagen ab Zugang der Änderungsmitteilung kostenlos zurückzutreten.

3.7. Stimmt SL-TECHNIK nachträglichen Änderungswünschen des Käufers zu, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.

3.8. Steht zum Zeitpunkt der Bestellung der Liefergegenstand in all seinen Details (insbesondere technische Ausführung, und Lieferzeitpunkt) noch nicht fest, erfolgt eine vorläufige Auftragsbestätigung. Diesfalls gilt der Auftrag vorläufig als angenommen – gemäß den in der Bestellung bekanntgegebenen Details. Der Käufer ist verpflichtet, die Bestellung spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin so zu konkretisieren (Zubehördetails, Heiz- und Lagerraumplanung, etc.), dass die Lieferfristen eingehalten werden können. Nach Bekanntgabe der Details wird eine endgültige Auftragsbestätigung ausgestellt, durch welche der Vertragsinhalt verbindlich festgelegt wird, sofern der Käufer nicht umgehend schriftlich Widerspruch erhebt. Geschieht dies, bleibt jedenfalls der Liefervertrag nach Maßgabe der eingelangten Bestelldaten aufrecht. Im Falle einer Auftragsänderung nach einer vorläufigen Auftragsbestätigung sind die Preise einem allenfalls vorausgegangenen Kostenvoranschlag anzupassen.

3.9. Außendienstmitarbeiter oder Kundendienstmitarbeiter sind zum Inkasso nicht berechtigt, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich bevollmächtigt sind.

3.10. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist SL-TECHNIK berechtigt, nach Wahl den Ersatz des tatsächlichen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Dies sind bei Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem von der österreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Basiszinssatz. SL-TECHNIK ist auch berechtigt, im Fall des Zahlungsverzugs des Käufers ab dem Tag der Übergabe der Ware Zinseszinsen zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich, für den Fall des Zahlungsverzuges, SL-TECHNIK entstehende Mahn- und Inkassospesen, einschließlich aller Anwaltskosten und -gebühren, zu ersetzen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften einen Pauschalbetrag von EUR 40,- als Entschädigung für Betreibungskosten. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. Bei Verzug des Käufers mit einer (Teil)Zahlung ist SL-TECHNIK berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für künftige Lieferungen und Leistungen zu verlangen.

Für Verbraucher gilt: Mahn- und Inkassospesen dürfen nur in angemessenem Rahmen und nachweislich als tatsächlich angefallene Kosten verrechnet werden (§ 1333 ABGB).

3.11. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers, das Bekanntwerden von Umständen, die die Begleichung der Forderungen des Verkäufers gefährden oder erschweren oder die Zahlungsunfähigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen oder bei Eingang einer nach Ermessen des Verkäufers ungünstigen Auskunft über die Vermögens- und/oder Einkommensverhältnisse des Käufers ist der Verkäufer, unbeschadet sonstiger Rechte, berechtigt, entsprechende Sicherheiten zu verlangen, oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten sowie alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die Zahlungsansprüche von SL-TECHNIK gegen den Käufer gefährdet sind (hierzu zählen auch die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Insolvenzverwalter gemäß § 21 Insolvenzordnung die Vertragserfüllung wählt und die Befriedigung von SL-TECHNIK als Massegläubiger  wegen Unzulänglichkeit der Masse gefährdet ist), so ist SL-TECHNIK gemäß der Vorschrift des § 1052 Satz 2 ABGB zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis der Käufer (bzw. der Insolvenzverwalter) die geschuldete Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für diese geleistet hat. Die Gefährdung der Zahlungsansprüche von SL-TECHNIK wird zudem widerlegbar vermutet, wenn die Bonität des Käufers im Bonitätsindex des KSV1870 (abrufbar unter: https://www.ksv.at/fuer-unternehmen/bonitaetspruefung-unternehmen ) um mindestens 50 Punkte niedriger bewertet wird als bei Abschluss des Vertrages und die Risikobewertung gemäß KSV1870 über dem Durchschnitt bemessen wird. Der Käufer wird SL-TECHNIK unverzüglich informieren, wenn Ihm eine entsprechende Bewertung bekannt wird.

3.12. Die Parteien sind sich einig, dass ein wichtiger Grund, der SL-TECHNIK dazu berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen fristlos zu kündigen, insbesondere in den folgenden Fällen: (i) Bis zur Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers: bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, die es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Käufer seine Pflicht zur Kaufpreiszahlung nicht oder nicht vollständig erfüllen kann oder, wenn der Käufer mit mindestens 30% seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber SL-TECHNIK für einen längeren, zusammenhängenden Zeitraum als 14 Tage in Verzug ist; (ii) nach der Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens: wenn der Käufer bzw. der vorläufige Insolvenzverwalter zwischen der Antragstellung und der Eröffnung des Verfahrens mit mindestens 30 % seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber SL-TECHNIK für einen längeren, zusammenhängenden Zeitraum als 14 Tage in Verzug ist; (iii) nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens: wenn der Insolvenzverwalter mit mindestens 30 % der ggf. (insbesondere im Fall der Wahl der Erfüllung durch den Insolvenzverwalter) bestehenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber SL-TECHNIK für einen längeren, zusammenhängenden Zeitraum als 14 Tage in Verzug ist.

3.13. Aufrechnungsverbot: Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist ausgeschlossen.

3.14. Die Abtretung von Forderungen des Käufers gegen SL-Technik an Dritte sowie die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem abgeschlossenen Vertrag ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SL-Technik unzulässig.

4. Lieferung

4.1. Warenlieferungen erfolgen mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung, „EX WORK“ (INCOTERMS 2020).

Für Verbraucher gilt: Die Lieferung erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen „frei Haus“. Das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Ware geht erst mit Übergabe an den Verbraucher über (§ 7 FAGG).

4.2. Der Umfang der Lieferungen und Leistungen wird in der Auftragsbestätigung von SL-TECHNIK endgültig fixiert. Nachträge, Änderungen, etc. bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch SL-TECHNIK. Beratungen der Mitarbeiter von SL-TECHNIK im Innen- und Außendienst erfolgen nach bestem Wissen und nach dem Stand der Technik und sind auf übliche Betriebsverhältnisse abgestellt. Sollten sich die Einsatzbedingungen, z.B. eingesetzte Maschinen oder sonstige bauseitige Bestandteile in der Zeit zwischen dem Angebot von SL-TECHNIK und der Auslieferung ändern, ist der Käufer verpflichtet, SL-TECHNIK dies unverzüglich mitzuteilen.

4.3. SL-TECHNIK ist berechtigt, handelsübliche Änderungen an den vertraglich zu erbringenden Leistungen bzw. zu liefernden Waren (insbesondere: Änderung der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart) nach billigem Ermessen auch nach Absendung der Auftragsbestätigung vorzunehmen, sofern hierdurch die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird und das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zum Nachteil des Käufers verändert wird. SL-TECHNIK wird dem Käufer in diesem Fall unverzüglich die Änderungen unter Angabe der zur Änderung führenden Gründe sowie der nachstehenden Berechtigung zum Widerspruch schriftlich mitteilen. Der Käufer ist berechtigt, der Änderung innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung zu widersprechen. Nach dieser Frist gilt die Zustimmung zur Änderung als erteilt. Der Käufer wird den Änderungen nicht unbillig widersprechen.

Für Verbraucher gilt: Einseitige Änderungen an vertraglich vereinbarten Leistungen sind nur zulässig, wenn sie für den Verbraucher zumutbar sind, keine wesentliche Änderung des Vertragsgegenstandes darstellen und keine Mehrkosten für den Verbraucher entstehen.

4.4. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.

4.5. Sind keine besonderen Bedingungen mit dem Käufer vereinbart, gelten die von SL-TECHNIK festgelegten Liefer- und Leistungsfristen. Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als „verbindlich“ in der Auftragsbestätigung gekennzeichnet wurden. Nicht als „verbindlich“ gekennzeichnete Fristen und Termine sind lediglich voraussichtliche Angaben und für SL-TECHNIK nicht verbindlich. Die Frist für Lieferungen und Leistungen (Lieferfrist) beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und sich beide Teile über alle Bedingungen des Vertrages einig sind und bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk von SL-TECHNIK. Ihre Einhaltung setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers, insbesondere der Zahlungsbedingungen, die Lieferung sämtlicher vom Käufer beizubringender Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist angemessen. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

4.6. Eine angemessene Nachfrist ist auch dann zu gewähren, wenn die Nichteinhaltung der Frist nachweislich auf Ereignisse höherer Gewalt beruht, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges auftreten, wie zum Beispiel bei epidemisch oder pandemisch bedingten Betriebsunterbrechungen oder auf behördlichen oder gesetzlichen Anordnungen beruhende Betriebs- oder Lieferkettenunterbrechungen.  Ereignisse höherer Gewalt sind unvorhergesehene Hindernisse gemäß dieser Bestimmungen.

4.7. Das gleiche gilt, wenn behördliche Genehmigungen oder sonstige für die Ausführung der Lieferung erforderliche Genehmigungen oder Angaben des Käufers nicht rechtzeitig eingehen; ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung.

4.8. Gerät SL-TECHNIK, aus welchen Gründen auch immer, in Verzug, hat SL-Technik mit dem Käufer eine angemessene Nachfrist zu vereinbaren. Eine Haftung seitens SL-Technik für eine Überschreitung von Lieferzeiten wird ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug von SL-TECHNIK beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Für Verbraucher gilt: Bei Lieferverzug durch SL-TECHNIK hat der Verbraucher Anspruch auf Ersatz des tatsächlichen Schadens. Pauschale Haftungsbegrenzungen werden gegenüber Verbrauchern nicht angewandt.

4.9. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer SL-TECHNIK gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Ein Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefs geltend zu machen.

4.10. Das Recht von SL-TECHNIK, im Falle eines Rücktritts bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen (§ 921 ABGB) wird durch einen Rücktritt nicht ausgeschlossen. Hierzu kann beispielsweise der Ersatz vergeblicher, in Vertrauen auf die Vertragserfüllung gemachter Aufwendungen gehören.

4.11. Gerät der Käufer mit der Abnahme des Liefergegenstandes in Verzug oder verweigert er die Lieferannahme, steht SL-Technik das Recht zu, die ortsüblichen Kosten für Lager, Lieferung und Bearbeitungsaufwand zu verlangen. Die Verpflichtung des Käufers zur Bezahlung des Kaufpreises bleibt aufrecht. Darüber hinaus ist SL-Technik berechtigt, vom Liefervertrag zurückzutreten. SL-TECHNIK ist unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, ohne Fristsetzung die Ware als geliefert zu berechnen.

Für Verbraucher gilt: Sollte der Verbraucher die Annahme der Ware verweigern, wird dies nur dann als Annahmeverzug gewertet, wenn der Verbraucher ohne rechtfertigenden Grund handelt und zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde. SL-TECHNIK kann nur die tatsächlich entstandenen Kosten geltend machen.

4.12. Sollte ein vereinbarter Liefertermin, aus welchem Grund immer, nicht eingehalten werden, hat SL-TECHNIK oder dessen beauftragte Spedition mit dem Käufer einen neuen Liefertermin zu vereinbaren, an dem der Käufer sich empfangsbereit hält.

4.13. SL-TECHNIK bestätigt, dass alle in Verkehr gebrachten Produkte, die unter die CE-Kennzeichnungspflicht fallen, den geltenden EU-Richtlinien entsprechen. Die entsprechenden Konformitätserklärungen werden der Lieferung beigelegt oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

5. Gefahrübergang

5.1. Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr, insbesondere für den Verlust oder die Beschädigung der Ware auf den Käufer über, sobald die Ware dem Käufer am Werk (EXW) von SL-TECHNIK zur Verfügung gestellt wird. Der Käufer trägt ab diesem Zeitpunkt sämtliche Kosten und Risiken, einschließlich der Verladung, des Transports und der Ausfuhrformalitäten. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder SL-TECHNIK noch andere Leistungen übernommen hat.

Für Verbraucher gilt: Für Verbraucher geht das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Ware erst mit tatsächlicher Übergabe der Ware an den Verbraucher über (§ 7 FAGG).

5.2. Bei Lieferung mit Aufstellung und/oder Montage geht die Gefahr, insbesondere für den Verlust oder die Beschädigung der Ware, am Tag der Übernahme im eigenen Betrieb bzw. soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb auf den Vertragspartner über. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme im eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung und Montage anschließen. Nimmt der Vertragspartner das Angebot eines Probebetriebes oder der Übernahme im eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 7 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr, insbesondere für den Verlust oder die Beschädigung der Ware auf den Vertragspartner über. Die Gefahr, insbesondere für den Verlust oder die Beschädigung der Ware geht jedenfalls mit Inbetriebnahme und/oder Nutzung der Ware entweder durch den Vertragspartner, einen vom Vertragspartner beauftragten Dritten oder durch SL-TECHNIK, über. Wird der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so geht das Risiko auf den Vertragspartner über.

5.3. Transportschäden sind bei Anlieferung unverzüglich dem Frachtführer sowie SL-TECHNIK schriftlich zu melden. Sichtbare Schäden sind auf dem Lieferschein zu vermerken. Eine verspätete Meldung kann zum Ausschluss von Ersatzansprüchen führen.

6. Retourware und Stornierungen

6.1. Die Rücknahme bereits gelieferter, nicht mangelhafter Ware (Retourware) erfolgt nur in Ausnahmefällen nach Vereinbarung in einwandfreiem Zustand. Die Rücksendung hat auf Kosten und Gefahr des Käufers zu erfolgen. Jegliche Beschädigung der Ware durch den Käufer oder Frachtführer schließt die Rücknahme aus.

6.2. Den Retourwaren sind eine Kopie der Originalrechnung oder des Lieferscheins beizulegen. Dies stellt lediglich das Angebot zur Annahme der Retourware durch den Käufer dar. Wird die Retourware nach durchgeführter Qualitätskontrolle durch SL-Technik für einwandfrei befunden, wird hierfür eine Gutschrift ausgestellt, welche gleichzeitig als Annahme des Rücknahmeanbots durch SL-Technik gilt. Ist die Ware nicht in einwandfreien Zustand, oder veraltet, behält sich SL-Technik das Recht vor, das Annahmeangebot zu verweigern, oder nur einen Teilbetrag als Gutschrift zu gewähren.

6.3. SL-TECHNIK behält sich das Recht vor, eine pauschale Manipulationsgebühr in Höhe von 15 % des Nettowarenwertes, mindestens jedoch 25 €, für die Rücknahme zu verrechnen.

6.4. Die Rücknahme von Einzelkomponenten aus Set-Artikeln (Teile von Rauchrohrsets, etc.), Kessel sowie Produkte, die speziell auf Kundenanforderung bestellt oder angefertigt werden (Sonderanfertigungen), sind von der Rückgabe und dem Umtausch ausgeschlossen.

6.5. Artikel deren Lieferung mehr als 3 Monate zurückliegt, werden nicht zurückgenommen. Eine Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn die Originalverpackung geöffnet wurde, insbesondere bei sensiblen Elektronikkomponenten oder sicherheitsrelevanten Bauteilen.

6.6. An SL-TECHNIK zurückgesendete Waren, die sich nicht in einwandfreiem Zustand befinden und daher von SL-TECHNIK nicht zurückgenommen werden, werden von SL-TECHNIK für einen Zeitraum von 10 Tagen zur Abholung bereitgehalten. Der Kunde hat innerhalb dieser Frist die Möglichkeit, die Ware auf eigene Kosten abzuholen oder eine kostenpflichtige Rücklieferung durch SL-TECHNIK zu veranlassen. Meldet sich der Kunde nicht innerhalb der Frist, ist SL-TECHNIK berechtigt, die Ware nach eigenem Ermessen zu entsorgen. Eine Gutschrift erfolgt in diesen Fällen nicht.

6.7. Für Verbraucher gilt: Die Rücknahme von Waren erfolgt unter Beachtung des gesetzlichen Widerrufsrechts. Einschränkungen zur Rückgabe sind gegenüber Verbrauchern unzulässig, soweit diese das Widerrufsrecht gemäß § 3 KSchG betreffen. Die Rücknahme von Waren, die mehr als drei Monate zurückliegen, ist nur dann ausgeschlossen, wenn kein gesetzliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht mehr besteht.

7. Verzug und Rücktritt

7.1. Erfüllt ein Teil den Vertrag nicht oder gerät er in Verzug, ist der andere Teil unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, kann auch hinsichtlich eines Teiles des Liefergegenstandes erklärt werden. In einem derartigen Fall ist SL-Technik verpflichtet, den nicht vom Rücktritt betroffenen Teil des Liefergegenstandes auszuliefern und ist der Käufer verpflichtet, die Zahlung für diesen Teil zu erbringen.

7.2. Tritt der Käufer, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so steht SL-Technik das Wahlrecht zu, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; diesfalls gilt eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von 20 % des Bruttorechnungsbetrages als vereinbart. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

7.3. Wird das Rücktrittsrecht von SL-Technik aus Gründen ausgeübt, die der Käufer zu vertreten hat, und zwar auch ohne, dass ihn hieran ein Verschulden trifft, hat der Käufer die Vorleistungen zu vergüten, welche von SL-Technik im Rahmen der Vertragserfüllung erbracht wurden (Materialbeschaffungen, Sonderleistungen, Arbeitsaufwendungen etc.). SL-Technik ist berechtigt, ihre im Rahmen der Vertragserfüllung bereits erbrachten Vorleistungen (Materialbeschaffungen, Sonderleistungen, Arbeitsaufwendungen etc.) zu verlangen. Diese können pauschal mit 25 % des Bruttoauftragswertes abgerechnet werden, sofern der Kunde nicht einen geringeren Aufwand nachweist. Von SL-Technik bereits produzierte Sonderanfertigungen sind abzüglich Montage- und Auslieferungskosten voll zu vergüten.

7.4. In Fällen höherer Gewalt ist SL-Technik für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei und berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere alle Einwirkungen von Naturgewalten, wie zB Erdbeben, Blitzschlag, Frost, Sturm, Überschwemmungen, Seuchen, Epidemien, Pandemien; ferner Krieg, Gesetze, behördliche Eingriffe, wie insbesondere behördlich angeordnete Betriebsschließungen, wenn auch nur teilweise, Beschlagnahme, Transportstörungen, Aus-, Ein- und Durchfuhrverbote, internationale Zahlungsbeschränkungen, Rohstoff- und Energieausfall; weiters Betriebsstörungen wie zB Explosion, Feuer, Streiks, Sabotage und alle anderen Ereignisse, die nur mit unverhältnismäßigen Kosten und wirtschaftlich nicht vertretbaren Mitteln zu verhindern wären.

7.5. Für Verbraucher gilt: Sollte der Verbraucher die Annahme der Ware verweigern, wird dies nur dann als Annahmeverzug gewertet, wenn der Verbraucher ohne rechtfertigenden Grund handelt und zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde. SL-TECHNIK kann nur die tatsächlich entstandenen Kosten geltend machen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung von Kaufpreisforderungen von SL-TECHNIK (auch aus früheren oder nachfolgenden Geschäften aus der zwischen SL-TECHNIK und dem Käufer bestehenden Geschäftsverbindung entstammenden) gegen den Käufer Eigentum von SL-TECHNIK. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für SL-TECHNIK. Der Käufer ist zur Verfügung über die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, insbesondere zur Weiterveräußerung an Dritte oder Verarbeitung, Verbindung und Vermischung bis zum Widerruf gemäß Ziffer 8.4 durch SL-TECHNIK berechtigt. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

8.2. Die aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegenüber einem Dritten tritt der Käufer im Voraus sicherungshalber an SL-TECHNIK ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt für den Weiterverkaufsfall). SL-TECHNIK nimmt die Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Hat die Vorbehaltsware beim Dritten durch Bearbeitung oder sonstige Veredelungsmaßnahmen eine Wertsteigerung erfahren, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Betrag des Rechnungswertes von SL-TECHNIK zuzüglich 10 v. H. hiervon. Die nicht abgetretenen Forderungsteile wird der Käufer nicht zum Nachteil von SL-TECHNIK geltend machen.

8.3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltswaren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei SL-TECHNIK als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt SL-TECHNIK Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

8.4. Der Käufer ist im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, die nach den Ziffern 8.2 und 8.3 abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen SL-TECHNIK gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. So lange verpflichtet sich SL-TECHNIK, die abgetretenen Forderungen nicht selbst einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann SL-TECHNIK jedoch widerrufen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt. Der Käufer ist dann verpflichtet, SL-TECHNIK auf Verlangen die Dritten oder Auftraggeber bekannt zu geben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Käufer. Die Befugnis von SL-TECHNIK, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.

8.5. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware von SL-TECHNIK oder der aus ihrer Weiterveräußerung oder Verarbeitung entstehenden, an SL-TECHNIK vorausabgetretenen Forderungen (Forderungsteile) durch Gläubiger des Käufers wird der Käufer SL-TECHNIK unverzüglich verständigen. Der Käufer wird auf die Vorbehaltsware zugreifende Dritte, insbesondere bei Pfändung, unverzüglich auf das Eigentum von SL-TECHNIK hinweisen. Der Käufer wird SL-TECHNIK auf Verlangen das Betreten seiner Geschäftsräume zur Feststellung, Kennzeichnung, gesonderten Lagerung oder Wegschaffen von Vorbehaltsware gestatten. Der Käufer verpflichtet sich, SL-TECHNIK die zur Geltendmachung vorausabgetretener Forderungen gegen Dritte oder Auftraggeber erforderlichen Auskünfte zu geben und die hierzu benötigten Urkunden in Ablichtung zur Verfügung zu stellen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Käufer.

8.6. Soweit Rechte aus einfachem oder verlängertem Eigentumsvorbehalt in Verbindung mit etwa anderen vom Käufer eingeräumten dinglichen Sicherheiten die Forderungen von SL-TECHNIK aus der Geschäftsverbindung wertmäßig um mehr als 10 v. H. überschreiten, wird SL-TECHNIK auf schriftliches Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl von SL-TECHNIK freigeben.

8.7. Tritt SL-TECHNIK bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers vom Vertrag zurück, ist SL-TECHNIK berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

8.8. Falls bei Verkäufen ins Ausland der in dieser Ziffer 8 vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im österreichischen Recht zulässig ist, bleibt die Ware bis zur Zahlung aller Forderungen von SL-TECHNIK aus dem durch den Verkauf der Ware entstandenen Vertragsverhältnis Eigentum von SL-TECHNIK. Ist auch dieser Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im österreichischen Recht zulässig, ist aber gestattet, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so ist SL-TECHNIK befugt, alle diese Rechte auszuüben. Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die SL-TECHNIK zum Schutz seines Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Ware treffen will. Bei groben Verstößen gegen diese Mitwirkungspflicht, hat der Käufer den SL-TECHNIK hierdurch entstandenen Schaden und/oder Mehraufwand zu ersetzen.

Für Verbraucher gilt: Gegenüber Verbrauchern gelten die vorstehenden Regelungen zum Eigentumsvorbehalt nur insoweit, als diese nicht dem zwingenden Verbraucherrecht des Staates widersprechen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

9. Gewährleistung

9.1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferscheindatum. Der Käufer muss die gelieferte Ware unverzüglich auf allfällige Mängel untersuchen. Unvollständige oder unrichtige Lieferungen sowie Beanstandungen erkennbarer Mängel sind SL-Technik unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Mängeln und Fehlern gilt die Lieferung als genehmigt und ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

9.2. Die Inbetriebnahme hat ausschließlich von einem zertifizierten SL-Technik Servicepartner für das vorliegende Produkt zu erfolgen. Geschieht dies nicht, erlischt der Gewährleistungsanspruch.

9.3. Für diejenigen Teile der Ware, welche von Unterlieferanten bezogen wurde, haftet SL-Technik nur im Rahmen der selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistung.

9.4. Weist die Ware trotz sach- und fachgerechten Einbaus und Nutzung die im Einklang mit der Leistungsbeschreibung des Produktes stehenden Mängel auf, so leistet SL-Technik Gewähr.

9.5. Gegenstände der Leistungsbeschreibung des Liefergegenstandes für den ordnungsgemäßen Betrieb sind Bedienungs- und Montageanleitung und/oder Betriebsbedingungen für den Liefergegenstand, Wartungs- und Serviceplan soweit einzuhaltende rechtlichen Rahmenbedingungen.

9.6. SL-Technik ist von dieser Verpflichtung, Gewähr zu leisten, entbunden, wenn der Schaden nicht binnen 3 Werktagen nach Feststellung des Mangels in schriftlicher Form durch einen zertifizierten SL-Technik Servicepartner noch vor Beginn einer Reparatur an SL-Technik mitgeteilt wird. Als zertifizierter SL-Technik Servicepartner gelten Personen oder Unternehmen, die von SL-Technik zur Durchführung von Service- und Wartungsarbeiten ausdrücklich autorisiert wurden.

9.7. SL-Technik leistet für die gelieferte Ware Gewähr für die Dauer von einem Jahr ab Lieferdatum, sofern diese dem bestimmungsgemäßen Betrieb entspricht und einzelvertraglich nicht anderes vereinbart ist. Ausgenommen hiervon sind Schäden, welche durch höhere Gewalt, unsachgemäßen Transport bzw. Lagerung, Bedienfehler, Wassermangel u.ä. hervorgerufen werden.

9.8. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Teile, die einem natürlichen Verschließ unterliegen, wie z.B. Dichtungen, Einhängebleche, Schamottsteine, Roste, Stopfbuchsen, etc. ebenso wie Betriebsstoffe. Normaler, natürlicher Verschleiß von feuerfesten Auskleidungen, die zu keiner Funktionsstörung führen, wie etwa geringer Oberflächen-, Kantenabtrag, Rissbildung, etc. schließe einen Anspruch auf Gewährleistung aus.

9.9. Im Gewährleistungsfalle wird SL-Technik entweder: (i) die Ware nachbessern, (ii) eine Ersatzlieferung (Umtausch) vornehmen, (iii) oder eine Preisminderung anbieten, (iv) oder die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen.

9.10. Die Wahl des jeweiligen Gewährleistungsbehelfes bleibt SL-Technik vorbehalten. Kommt SL-Technik ihrer Gewährleistungsverpflichtung nicht in einer Frist von 1 Monat nach, ist der Käufer berechtigt, eine angemessene Preisminderung vorzunehmen bzw. vom Vertrag zurückzutreten. Tätigkeiten, die SL-Technik aufgrund ungerechtfertigter Mängelrügen entwickelt, gelten als Auftrag, dessen Leistung der Käufer zu bezahlen hat. Ein Ersatzanspruch für Ein- und Ausbaukosten des Käufers wird, soweit zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen. Der Käufer hat aber jedenfalls SL-Technik vor einem allenfalls von ihm selbst beabsichtigten Verbesserungsversuch rechtzeitig zu verständigen, um die Angemessenheit des Gewährleistungsbehelfes zu prüfen und die schriftliche Zustimmung von SL-Technik hierzu einzuholen, ansonsten er sämtliche Ansprüche hieraus verliert.

9.11. Für kostenlos gelieferte Ersatzteile und Nachbesserungen gilt dieselbe Gewährleistungsdauer wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch zeitlich begrenzt bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Liefergegenstand. Austauschteile gehen in das Eigentum von SL-Technik über und sind kostenfrei an SL-Technik zu versenden.

9.12. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungsarbeiten nicht durch den zertifizierten SL-Technik Servicepartner durchgeführt wurden.

9.13. Für Folgeschäden übernimmt SL-Technik keine Gewähr.

9.14. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach §§ 922 ff. ABGB. Bei Mängeln der gelieferten Ware kann der Verbraucher nach seiner Wahl Verbesserung oder Austausch verlangen. Erst wenn diese Optionen unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sind, kann der Verbraucher Preisminderung oder Vertragsaufhebung verlangen

10. Garantie

10.1. Die von SL-Technik gewährte Garantie ist eine freiwillige Leistung seitens SL-Technik – es besteht daher kein Rechtsanspruch. Die nachfolgenden Garantiebedingungen ersetzen – soweit zulässig – die gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Bei Mängeln hat der Käufer seinen Garantieanspruch direkt bei SL-TECHNIK einzufordern. SL-TECHNIK ist zur Garantieleistung nur dann verpflichtet, wenn dieser über einen Mangel oder Schaden unverzüglich (binnen 3 Tagen ab Kenntnis) informiert wird.

10.2. Die Garantie umfasst die in der Preisliste oder schriftlich bestätigten Leistungen sowie die mängelfreie Beschaffenheit der Ware. Für die Durchführung von Leistungsnachweisen hat der Käufer die von SL-TECHNIK festgelegten Rahmenbedingungen zu schaffen.

10.3. Die Inbetriebnahme hat von einem zertifizierten SL-Technik Servicepartner für das vorliegende Produkt zu erfolgen. Geschieht dies nicht, erlischt der Garantieanspruch automatisch.

10.4. Die Garantie erlischt vorzeitig, wenn der Käufer oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von SL-TECHNIK Änderungen oder Reparaturen am Produkt vornehmen. Dies gilt auch, wenn von SL-TECHNIK empfohlene Konzeptanpassungen, Ausführungen oder Reparaturen abgelehnt oder nicht durchgeführt werden.

10.5. SL-TECHNIK erfüllt seine Garantieverpflichtungen nach eigener Wahl entweder durch kostenlose Reparatur (Nachbesserung) der mangelhaften Waren bzw. Teile vor Ort oder durch Bereitstellung von Ersatzteilen ab Werk. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – im gesetzlich zulässigen Rahmen – ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatz, Ersatz für Aus- und Einbaukosten, Kosten zur Feststellung von Schadensursachen, Expertisen sowie Folgeschäden (z.B. Betriebsunterbrechungen, Wasser- oder Umweltschäden).
10.5. Die detaillierten Garantiebedingungen sind in dem jeweils aktuell veröffentlichten Garantieschein (liegt der Heizanlage bei) und dem Prospekt ersichtlich.
10.6. Definierte Elektro- u. Verschleißteile sind von der Garantie bei allen Anlagentypen ausgenommen. Diese Elektro- und Verschleißteileliste liegt dem jeweiligen Stützpunkthändler vor, und kann jederzeit angefordert bzw. eingesehen werden.

11. Schadensersatz, Haftung

11.1. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und so weit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet SL-TECHNIK nur für den Ersatz von Schäden, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Vertragswert, maximal jedoch mit der Summe, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung von SL-TECHNIK gedeckt ist, beschränkt.

Für Verbraucher gilt: Gegenüber Verbrauchern wird die gesetzliche Haftung von SL-TECHNIK nur insoweit beschränkt, als dies nach § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG zulässig ist. Eine Haftungsbeschränkung gilt insbesondere nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.

11.2. Für mittelbare bzw. indirekte Schäden einschließlich Neben- und Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind, haftet SL-TECHNIK nicht, dies unabhängig davon, ob er auf die Möglichkeit eines solchen Schadens hingewiesen hat oder nicht.

11.3. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Bedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

11.4. Vorstehende Regelung gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.5. Die Haftungsausschlüsse dieser Bedingungen gelten entsprechend auch für solche Ansprüche, die durch vor oder nach Vertragsabschluss liegende Beratungen, Auskünfte, Angaben in Druckschriften oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

11.6. Soweit die Haftung von SL-TECHNIK ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SL-TECHNIK.

11.7. Die in diesen Bedingungen aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SL-TECHNIK oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SL-TECHNIK beruhen. Sie gilt zudem nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SL-TECHNIK oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SL-TECHNIK beruht.

12. Software in Produkten

12.1. Soweit Produkte Software enthalten (z. B. Steuerungen, Regeltechnik), wird dem Käufer eine nicht-exklusive, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Software ausschließlich im Zusammenhang mit dem gelieferten Produkt eingeräumt. SL-TECHNIK stellt dem Kunden alle notwendigen Updates der Software gemäß den gesetzlichen Verpflichtungen zur Verfügung.

12.2. Die Software bleibt geistiges Eigentum von SL-TECHNIK bzw. deren Lizenzgebern. Eine Vervielfältigung, Veränderung, Weitergabe oder anderweitige Nutzung ist unzulässig.

12.3. SL-TECHNIK übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Softwareverwendung, nicht autorisierte Änderungen oder unterlassene Updates entstehen.

12.4. Der Käufer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass Software-Updates, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Funktionalität erforderlich sind, zeitgerecht eingespielt werden.

12.5. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß Punkt 14 bleiben unberührt.

13. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

13.1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten das für den Sitz von SL-TECHNIK zuständige Gericht. SL-TECHNIK ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.

13.2. Für Streitigkeiten mit Verbrauchern ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat (§ 14 KSchG).

13.3. Die Vereinbarung des Gerichtsstands nach dieser Ziffer 12 gilt nicht, soweit für die Klage durch Gesetz ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

13.4. Auf alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Unternehmen und dem Kunden findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

14. Datenschutzvereinbarung und Geheimhaltung

14.1. SL-TECHNIK ist verpflichtet, die Bestimmungen des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.

14.2. Der Käufer ist als Unternehmer verpflichtet, die vorstehenden Pflichten an seine Mitarbeiter und sämtliche weiteren Personen zu überbinden, die er aufgrund der vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist, beizuziehen.

14.3. SL-TECHNIK verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen gem. Art 13 ff DS-GVO finden Sie unter: https://sommerauer-energie.com/datenschutzmitteilung/

15.Auslandsgeschäfte

15.1. Diese Bedingungen gelten nur, sofern nicht besondere Exportgeschäftsbedingungen vereinbart sind. Die deutsche Textfassung der Vereinbarung ist maßgebend.

16. Widerrufsrecht für Verbraucher

16.1. Verbraucher, die einen Vertrag mit SL-TECHNIK im Fernabsatz (§ 3 KSchG) oder außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten (§ 3 Z 1 FAGG) abgeschlossen haben, haben das Recht, diesen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

16.2. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat.

16.3. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Verbraucher, SL-TECHNIK, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Verbraucher kann dafür das folgende Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist: https://www.wko.at/wien/gewerbe-handwerk/berufsfotografie/muster-widerrufsformular.pdf

16.4. Im Falle eines wirksamen Widerrufs erstattet SL-TECHNIK alle vom Verbraucher geleisteten Zahlungen, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme zusätzlicher Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Verbraucher eine andere Art der Lieferung als die günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem die Mitteilung über den Widerruf eingegangen ist. Die Rückzahlung erfolgt über dasselbe Zahlungsmittel, das der Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. SL-TECHNIK kann die Rückzahlung verweigern, bis es die Waren zurückerhalten hat oder bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgesandt hat.

17. Schlussbestimmungen

17.1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der vorliegenden Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung gilt als durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg jenem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.
17.2. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen von Verträgen zwischen SL-Technik und dem Käufer bedürfen der Schriftform und gilt dies auch für das Abgehen vom Schriftformgebot. Sämtliche Erklärungen seitens SL-Technik sind nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich von dem jeweils zuständigen Mitarbeiter abgegeben werden.

17.3. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, gegen die Ansprüche von SL-TECHNIK mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, aufzurechnen, ebenso die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ohne rechtskräftigen Titel oder aufgrund von Ansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften. Die Einbehaltung eines Haftrücklasses durch den Vertragspartner ist nicht zulässig.

16.4. Diese Bedingungen und der damit in Verbindung stehende Vertrag zwischen SL-TECHNIK und dem Käufer, stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien dar. Darüber hinaus gibt es keine mündlichen oder schriftlichen Absprachen, Vereinbarungen oder Zusicherungen, die nicht in diesen Bedingungen oder in dem damit in Verbindung stehenden Vertrag angeführt sind.