Allgemeine Geschäftsbedingungen der SL-Technik GmbH
Stand: 11.05.2021, Hier als PDF öffnen

1. Geltung
1.1. Die folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der SL-Technik GmbH und Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Der Kunde erkennt sie mit Erteilung eines Auftrages an SL-Technik als für ihn verbindlich an. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird seitens SL-Technik ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Wenn im Vertrag von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Vereinbarungen oder Bedingungen getroffen werden, gehen diese Vertragsregelungen vor. SL-Technik kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
1.2. Abweichende besondere Vereinbarungen oder Bedingungen bedürfen beidseitiger Zustimmung in schriftlicher Form.
1.3. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für Geschäftsabschlüsse mit Verbrauchern nur insoweit, als sie nicht gegen die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes verstoßen.

2. Die Angebote und Preise
2.1. Von SL-Technik in Angeboten und Preislisten angeführten Preise sind freibleibend und Nettopreise ohne Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die gesetzliche Mehrwertsteuer mitumfasst ist. Die Berechnung der Mehrwertsteuer erfolgt gesondert nach Maßgabe der am Tage der Lieferung bzw. Leistung geltenden gesetzlichen Vorschriften.
2.2. Enthält die Bestellung eines Kunden keine Preisangaben, gelten für diese Bestellung die für den Tag des Einlangens der Bestellung maßgeblichen Preislisten von SL-Technik.
2.3. Kostenvoranschläge sind unentgeltlich und unverbindlich und es wird keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen. Auftragsänderungen bzw. Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
2.4. Exportlieferungen werden in Euro verrechnet und sind in Euro zu bezahlen. Wird ausdrücklich eine andere Währung vereinbart, so erfolgt die Fakturierung auf Basis der Kursrelation zum Euro am Tag der Auftragsbestätigung durch SL-Technik. Für diese Berechnung ist ausschließlich die Kursberechnung der für SL-Technik tätigen Bank maßgeblich.

3. Aufträge
3.1. Wird an SL-Technik ein Auftrag erteilt, kommt ein Vertrag erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Warenlieferung oder Übersendung der Faktura seitens SL-Technik zustande. Der Kunde ist verpflichtet, bei Auftragserteilung sämtliche zur Produktion und Kommissionierung der Ware notwendigen Unterlagen & Details (Bekanntgabe Zubehördetails, Heiz- und Lagerraumplanung, etc.) vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen.
3.2. Mehrkosten aufgrund von Abweichungen der tatsächlichen Gegebenheiten von den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen bzw. Plänen sowie Mehrkosten aufgrund verspäteter Überlassung der Unterlagen sind vom Kunden zu tragen. Änderungen des Auftrages nach Annahme sind ausschließlich einvernehmlich und schriftlich möglich.
3.3. Steht zum Zeitpunkt der Bestellung der Liefergegenstand in all seinen Details (insbesondere technische Ausführung, und Lieferzeitpunkt) noch nicht fest, erfolgt eine vorläufige Auftragsbestätigung. Diesfalls gilt der Auftrag vorläufig als angenommen – gemäß den in der Bestellung bekanntgegebenen Details.
3.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Bestellung spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin so zu konkretisieren (Zubehördetails, Heiz- und Lagerraumplanung, etc.), dass die Lieferfristen eingehalten werden können. Nach Bekanntgabe der Details wird eine endgültige Auftragsbestätigung ausgestellt, durch welche der Vertragsinhalt verbindlich festgelegt wird, sofern der Kunde nicht umgehend schriftlich Widerspruch erhebt. Geschieht dies, bleibt jedenfalls der Liefervertrag nach Maßgabe der eingelangten Bestelldaten aufrecht. Im Falle einer Auftragsänderung nach einer vorläufigen Auftragsbestätigung sind die Preise einem allenfalls vorausgegangenen Kostenvoranschlag anzupassen.

4. Lieferung
4.1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Firmensitz der SL-Technik GmbH in 5120 St. Pantaleon.
4.2. Wurde zwischen SL-Technik und dem Kunden eine Zustellung vereinbart, so erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Kunden, sofern nicht hierzu eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, geht die Preisgefahr mit Absendung der Ware, bei Annahmeverzug des Kunden mit der Versandbereitschaft von SL-Technik, auf den Kunden über.
4.3. Sollte ein vereinbarter Liefertermin, aus welchen Gründen auch immer, nicht eingehalten werden, hat SL-Technik oder dessen beauftragte Spedition mit dem Kunden eine angemessene Nachfrist zu vereinbaren. Eine Haftung seitens SL-Technik für eine Überschreitung von Lieferzeiten wird ausgeschlossen.
4.4. Gerät der Kunde mit der Abnahme des Liefergegenstandes in Verzug oder verweigert er die Lieferannahme, steht SL-Technik das Recht zu, die ortsüblichen Kosten für Lager, Lieferung und Bearbeitungsaufwand zu verlangen. Die Verpflichtung des Kunden zur Bezahlung des Kaufpreises bleibt aufrecht. Darüber hinaus ist SL-Technik berechtigt, vom Liefervertrag zurückzutreten und hat der Kunden die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem zu erwartenden Erlös aus der Verwertung des Liefergegenstandes zu bezahlen.
4.5. Ist Abholung vereinbart, hat der Kunde innerhalb von 14 Tagen, ab Mitteilung von SL-Technik über die Versandbereitschaften, die Ware zu übernehmen. Die Ware gilt nach der 14 Tage-Frist als geliefert.
4.6. Ist Zustellung vereinbart, gilt die Ware als geliefert:
4.6.1. bei Zustellung der Ware durch SL-Technik selbst mit Unterzeichnung des Gegenscheins ansonsten
4.6.2. mit Übergabe der Ware durch SL-Technik an ein Transportunternehmen.
4.7. Alle Lieferungen sind umgehend vom Kunden zu prüfen. Reklamationen müssen innerhalb von 5 Werktagen schriftlich bei SL-Technik eingehen.
4.8. Wird die Zustellung von SL-Technik organisiert, so erfolgt die Wahl der Zustellungsart durch SL-Technik. Angegebene Lieferzeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
4.9. Die vereinbarten Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit dem Datum der rückbestätigten Auftragsbestätigung zu laufen. Stehen SL-Technik zu diesem Zeitpunkt (Fristbeginn) die für die Fertigung erforderlichen Unterlagen noch nicht zur Verfügung, beginnt der Lauf der Lieferfrist an dem Tag, an welchem die letzte für die Fertigung erforderliche Unterlage bei SL-Technik eintrifft. Der Kunde ist verpflichtet, für eine prompte Übermittlung dieser Unterlagen Sorge zu tragen. Liefertermine (Lieferfristen) werden um Zeiten der nicht von SL-Technik zu verantwortenden Lieferverzögerungen verlängert. Hat der Kunde eine Anzahlung zu erbringen, beginnt die Lieferfrist nicht vor dem Tag des Einlangens der Anzahlung zu laufen.

5. Zahlung
5.1. Zahlungen sind laut Zahlungsbedingungen auf der Rechnung zu leisten. Sofern keine schriftliche Vereinbarung über ein Zahlungsziel zwischen den Vertragsparteien besteht, sind die Zahlungen der Rechnungsbeträge abzugsfrei unverzüglich nach Erhalt der Faktura fällig. Wechsel oder Schecks werden nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung und stets nur zahlungshalber angenommen.
5.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden die gesetzlichen Verzugszinsen, bei unternehmerischen Kunden gemäß § 456 UGB, fällig. Die Verzugsfolgen treten auch ohne vorherige Mahnung oder Nachfristsetzung durch SL-Technik ein.
5.3. Aufrechnungsverbot: Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen.
5.4. Mahn-, Inkasso und Betreibungskosten sind durch den Kunden zu ersetzen.
5.5. Einlangende Zahlungen werden zuerst auf Kosten (Mahn- und Inkassokosten), dann auf Zinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld, verrechnet.
5.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen bzw. behaupteten Mängeln oder sonstigen von SL-Technik nicht schriftlich anerkannten Gegenforderungen zurückzuhalten. Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen SL-Technik an Dritte sowie die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem abgeschlossenen Vertrag ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SL-Technik unzulässig.
5.7. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, das Bekanntwerden von Umständen, die die Einbringlichmachung unserer Forderungen gefährden oder erschweren oder die Zahlungsunfähigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen oder bei Eingang einer in Erachtung von SL-Technik ungünstigen Auskunft über die Vermögens – und/oder Einkommensverhältnisse des Kunden ist SL-Technik, unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, entsprechende Sicherheiten zu verlangen oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten sowie alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

6. Rücknahme
6.1. Die Rücknahme bereits gelieferter, nicht mangelhafter Ware (Retourware) erfolgt nur in Ausnahmefällen nach Vereinbarung in einwandfreiem Zustand. Die Rücksendung hat auf Kosten und Gefahr des Kunden zu erfolgen. Jegliche Beschädigung der Ware durch den Kunden oder Frachtführer schließt die Rücknahme aus.
6.2. Den Retourwaren sind Originalrechnung in Kopie oder Lieferschein beizulegen und stellt dies lediglich das Angebot zur Annahme der Retourware durch den Kunden dar. Wird die Retourware nach durchgeführter Qualitätskontrolle und Rücksendung von Originalrechnung bzw. Lieferschein durch SL-Technik für einwandfrei befunden, wird hierfür eine Gutschrift ausgestellt, welche gleichzeitig als Annahme des Rücknahmeanbots durch SL-Technik gilt. Ist die Ware nicht in einwandfreien Zustand, oder veraltet, behält sich SL-Technik das Recht vor, das Annahmeangebot zu verweigern, oder nur einen Teilbetrag als Gutschrift zu gewähren.
6.3. SL-Technik hält sich das Recht vor, eine angemessene Manipulationsgebühr für die Rücknahme zu verrechnen.
6.4. Die Rücknahme von Einzelkomponenten aus Set-Artikeln (Teile von Rauchrohrsets, etc.), Kessel sowie Sonderanfertigungen ist nicht möglich.
6.5. Artikel deren Lieferung mehr als 3 Monate zurückliegt, werden nicht zurückgenommen.
6.6. An SL-Technik zurückgesendete Waren, die sich nicht in einwandfreien Zustand befinden, oder nicht mehr Teil des SL-Technik-Lieferprogramms sind und sohin von SL-Technik nicht zurückgenommen werden, können von SL-Technik entsorgt werden.

7. Verzug und Rücktritt
7.1. Erfüllt ein Teil den Vertrag nicht oder gerät er in Verzug, ist der andere Teil unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, kann auch hinsichtlich eines Teiles des Liefergegenstandes erklärt werden. In einem derartigen Fall ist SL-Technik verpflichtet, den nicht vom Rücktritt betroffenen Teil des Liefergegenstandes auszuliefern und ist der Kunde verpflichtet, die Zahlung für diesen Teil zu erbringen.
7.2. Tritt der Kunde, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so steht SL-Technik das Wahlrecht zu, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; diesfalls gilt eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von 20 % des Bruttorechnungsbetrages als vereinbart. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
7.3. Wird das Rücktrittsrecht von SL-Technik aus Gründen ausgeübt, die der Kunde zu vertreten hat, und zwar auch ohne dass ihn hieran ein Verschulden trifft, hat der Kunde die Vorleistungen zu vergüten, welche von SL-Technik im Rahmen der Vertragserfüllung erbracht wurden (Materialbeschaffungen, Sonderleistungen, Arbeitsaufwendungen udgl.). SL-Technik hat wahlweise das Recht die Vorleistungen mit 25 % des Bruttoauftragswertes zu pauschalieren, ohne dass ein besonderer Nachweis über einzelne Leistungen zu erbringen ist. Von SL-Technik bereits produzierte Sonderanfertigungen sind abzüglich Montage- und Auslieferungskosten voll zu vergüten.
7.4. In Fällen höherer Gewalt ist SL-Technik für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei und berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere alle Einwirkungen von Naturgewalten, wie zB Erdbeben, Blitzschlag, Frost, Sturm, Überschwemmungen, Seuchen, Epidemien, Pandemien; ferner Krieg, Gesetze, behördliche Eingriffe, wie insbesondere behördlich angeordnete Betriebsschließungen, wenn auch nur teilweise, Beschlagnahme, Transportstörungen, Aus-, Ein- und Durchfuhrverbote, internationale Zahlungsbeschränkungen, Rohstoff- und Energieausfall; weiters Betriebsstörungen wie zB Explosion, Feuer, Streiks, Sabotage und alle anderen Ereignisse, die nur mit unverhältnismäßigen Kosten und wirtschaftlich nicht vertretbaren Mitteln zu verhindern wären.
7.5. Bei anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung mangels Vermögens, qualifizierten Zahlungsverzugs des Kunden udgl. ist SL-Technik zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er nicht von beiden Seiten bereits zur Gänze erfüllt ist.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegenüber SL-Technik bestehenden Verbindlichkeiten und Verpflichtungen des Kunden, auch aus früheren Lieferungen, Eigentum von SL-Technik.
8.2. Wird eine noch nicht ins Eigentum des Kunden übertragene Ware mit einer anderen Sache so verbunden, dass eine neue Sache entsteht, erwirbt SL-Technik an dieser Sache Miteigentum im wertmäßigen Ausmaß der Forderung, die SL-Technik gegen den Kunden hat.
8.3. Sollte die vorbehaltene Ware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werkliefervertrages verwendet werden, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werksliefervertrag in gleichem
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Umfang im Voraus an SL-Technik abgetreten.
8.4. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nur dann weiterveräußern, wenn diese als Handelsware gewidmet ist oder der Eigentumsvorbehalt durch Zahlung erloschen ist oder SL-Technik ausdrücklich zustimmt. Wird die Ware weiterverkauft, tritt der Kunde die Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltsware an SL-Technik ab. Der Kunde ist verpflichtet die Abtretung durch Setzung der Buchvermerke in seinen Büchern kenntlich zu machen und auf Verlangen von SL-Technik die Namen der Kaufpreisschuldner bekanntzugeben sowie die zedierten Forderungen ziffernmäßig genau zu bezeichnen. Die Abtretung wird von SL-Technik angenommen. Etwaige Gebühren im Zusammenhang mit der Abtretung trägt der Kunde und wird SL-Technik diesbezüglich schad- und klaglos halten. SL-Technik ist jederzeit berechtigt, die Abtretung offen zu legen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen.
8.5. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware stets gegen die üblichen Risiken wie etwa Elementarereignisse in ausreichendem Umfang versichert zu halten und dies SL-Technik auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt hiermit seine eventuellen Versicherungsansprüche an SL-Technik ab. Der Kunde ist weiters verpflichtet die Ware den Anweisungen von SL-Technik und dem Stand der Technik entsprechend zu lagern. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.
8.6. Wird eine noch nicht ins Eigentum des Kunden übergegangene Ware gepfändet oder auf eine andere Art von Dritten in Anspruch genommen, so hat der Kunde die SL-Technik hiervon unverzüglich schriftlich Meldung zu machen und SL-Technik bei Wahrung seiner Rechte Hilfe zu leisten und die damit verbundenen Kosten zu tragen, soweit er die Gefährdung des Vorbehaltseigentumes von SL-Technik verursacht hat.
8.7. Im Vorbehaltseigentum stehende Gegenstände können von SL-Technik zurückgenommen bzw. demontiert werden ohne, dass dies als Vertragsrücktritt gilt.

9. Gewährleistung
9.1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferscheindatum. Der Kunde muss die gelieferte Ware unverzüglich auf allfällige Mängel untersuchen. Unvollständige oder unrichtige Lieferungen sowie Beanstandungen erkennbarer Mängel sind SL-Technik unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Mängeln und Fehlern gilt die Lieferung als genehmigt und ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
9.2. Die Inbetriebnahme hat ausschließlich von einem zertifizierten SL-Technik Servicepartner für das vorliegende Produkt zu erfolgen. Geschieht dies nicht, erlischt der Gewährleistungsanspruch.
9.3. Für diejenigen Teile der Ware, welche von Unterlieferanten bezogen wurde, haftet SL-Technik nur im Rahmen der selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistung.
9.4. Weist die Ware trotz sach- und fachgerechten Einbaus und Nutzung die im Einklang mit der Leistungsbeschreibung des Produktes stehenden Mängel auf, so leistet SL-Technik Gewähr.
9.5. Gegenstände der Leistungsbeschreibung des Liefergegenstandes für den ordnungsgemäßen Betrieb sind Bedienungs- und Montageanleitung und/oder Betriebsbedingungen für den Liefergegenstand, Wartungs- und Serviceplan soweit einzuhaltende rechtlichen Rahmenbedingungen.
9.6. SL-Technik ist von dieser Verpflichtung, Gewähr zu leisten, entbunden, wenn der Schaden nicht binnen 3 Werktagen nach Feststellung des Mangels in schriftlicher Form durch einen zertifizierten SL-Technik Servicepartner noch vor Beginn einer Reparatur an SL-Technik mitgeteilt wird.
9.7. SL-Technik leistet für die gelieferte Ware Gewähr für die Dauer von einem Jahr ab Lieferdatum, sofern diese dem bestimmungsgemäßen Betrieb entspricht und einzelvertraglich nicht anderes vereinbart ist. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Ausgenommen hiervon sind Schäden, welche durch höhere Gewalt, unsachgemäßen Transport bzw. Lagerung, Bedienfehler, fehlenden Energien, Wassermangel u.ä. hervorgerufen werden.
9.8. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Teile, die einem natürlichen Verschließ unterliegen, wie z.B. Dichtungen, Einhängebleche, Schamottsteine, Roste, Stopfbuchsen, etc. ebenso wie Betriebsstoffe. Normaler, natürlicher Verschleiß von feuerfesten Auskleidungen die zu keiner Funktionsstörung führen, wie etwa geringer Oberflächen-, Kantenabtrag, Rissbildung, etc. schließe einen Anspruch auf Gewährleistung aus.
9.9. Im Gewährleistungsfalle wird SL-Technik entweder:
9.9.1. die Ware nachbessern,
9.9.2. eine Ersatzlieferung (Umtausch) vornehmen,
9.9.3. oder die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen.
9.10. Die Wahl des jeweiligen Gewährleistungsbehelfes bleibt SL-Technik vorbehalten. Kommt SL-Technik ihrer Gewährleistungsverpflichtung nicht in einer Frist von 1 Monat nach, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Preisminderung vorzunehmen bzw. vom Vertrag zurückzutreten. Tätigkeiten, die SL-Technik aufgrund ungerechtfertigter Mängelrügen entwickelt, gelten als Auftrag, dessen Leistung der Kunde zu bezahlen hat. Ein Ersatzanspruch für Ein- und Ausbaukosten wird, soweit zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen. Der Kunde hat aber jedenfalls SL-Technik vor einem allenfalls von ihm selbst beabsichtigten Verbesserungsversuch rechtzeitig zu verständigen, um die Angemessenheit des Gewährleistungsbehelfes zu prüfen und die schriftliche Zustimmung von SL-Technik hierzu einzuholen, ansonsten er sämtliche Ansprüche hieraus verliert.
9.11. Für kostenlos gelieferte Ersatzteile und Nachbesserungen gilt dieselbe Gewährleistungsdauer wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch zeitlich begrenzt bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Liefergegenstand. Austauschteile gehen in das Eigentum von SL-Technik über und sind kostenfrei an SL-Technik zu versenden.
9.12. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungsarbeiten nicht durch den zertifizierten SL-Technik Servicepartner durchgeführt wurden.
9.13. Für Folgeschäden übernimmt SL-Technik keine Gewähr.

10. Garantie
10.1. Die von SL-Technik gewährte Garantie ist eine freiwillige Leistung seitens SL-Technik – es besteht daher kein Rechtsanspruch.
10.2. Die Inbetriebnahme hat von einem zertifizierten SL-Technik Servicepartner für das vorliegende Produkt zu erfolgen. Geschieht dies nicht, erlischt der Garantieanspruch.
10.3. Die Garantieansprüche erlöschen, wenn Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungsarbeiten nicht durch den zertifizierten SL-Technik Servicepartner durchgeführt wurden
10.4. Die detaillierten Garantiebedingungen sind in dem jeweils aktuell veröffentlichten Garantieschein (liegt der Heizanlage bei) und dem Prospekt ersichtlich.
10.5. Definierte Elektro- u. Verschleißteile sind von der Garantie bei allen Anlagentypen ausgenommen. Diese Elektro- und Verschleißteileliste liegt dem jeweiligen Stützpunkthändler vor, und kann jederzeit angefordert bzw. eingesehen werden.

11. Schadensersatz, Haftung
11.1. SL-Technik haftet für Schadenersatzansprüche außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig durch SL-Technik verschuldet wurden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist vom Kunden zu beweisen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden entgangenem Gewinn, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden. Ersatzansprüche verjähren 6 Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Jeder darüberhinausgehende Anspruch, aus welchem Titel auch immer, ist soweit zulässig ausgeschlossen.
11.2. Innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes haftet SL-Technik für Personenschäden sowie für Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet. SL-Technik haftet nicht für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet. Weiters wird der Rückgriff des Kunden gem.
§ 933b ABGB ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche verjähren jedenfalls spätestens nach drei Jahren nach Lieferung.
11.3. Schadenersatzansprüche für Schäden, welche durch eine Versicherung des Geschädigten gedeckt sind, werden einvernehmlich ausgeschlossen. Dieser Verzicht gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden oder soweit infolge eines solchen Verzichtes der Versicherer leistungsfrei würde.

12. Immaterialgüterrechte
12.1. Pläne, Skizzen, technische Unterlagen, Prospekte, Fotografien, Videos, Preisinformationen und ähnliches sind geistiges Eigentum von SL-Technik und dürfen weder vervielfältigt noch ohne schriftliche Zustimmung von SL-Technik veröffentlicht oder für Dritte zugänglich gemacht werden. Hierzu zählen auch Veröffentlichungen im Internet.

13. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
13.1. Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz der SL-Technik GmbH in 5120 St. Pantaleon örtlich und sachliche zuständige Österreichische Gericht. SL-Technik kann jedoch auch ein anderes für den Kunden zuständiges Gericht anrufen.
13.2. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss von dessen Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes.
13.3. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz der SL-Technik GmbH in 5120 St. Pantaleon, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

14. Datenschutzvereinbarung
14.1. Der Kunde willigt ausdrücklich ein, dass eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten, die vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden bzw. in Zukunft zur Verfügung gestellt werden, durch SL-Technik für Zwecke des Marketings u.a. durch Einrichtung einer Kundendatei, erfolgen kann. Diese Einwilligung umfasst insbesondere die Übermittlung von Informationen zum Zwecke der Werbung per Fax, Brief, mail oder durch jede andere Übermittlungsmethode. Diese Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft vom Kunden widerrufen werden. Die detaillierte Datenschutzvereinbarung ist auf der Internetseite der SL-Technik GmbH abrufbar.

15. Schlussbestimmungen
15.1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der vorliegenden Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung gilt als durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
15.2. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen von Verträgen zwischen SL-Technik und dem Kunden bedürfen der Schriftform und gilt dies auch für das Abgehen vom Schriftformgebot. Sämtliche Erklärungen seitens SL-Technik sind nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich von dem jeweils zuständigen Mitarbeiter abgegeben werden.